Zu Zweifelsfragen, die sich bei der einkommensteuerrechtlichen (lohnsteuerrechtlichen) Behandlung von Direktversicherungen ergeben haben, wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Die steuerrechtliche Behandlung von Direktversicherungen geht von der Beurteilung aus, daß die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung steuerrechtlich so zu behandeln sind, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt habe. Hieraus ergibt sich folgendes:
Erfassung als Arbeitslohn
1.1 Als Arbeitslohn ist die gesamte Beitragsleistung des Arbeitgebers an das Versicherungsunternehmen zu erfassen; wegen des Abzugs des Zukunftssicherungsfreibetrags s. Tz. 3.1. Es ist gleichgültig, ob die Beitragsleistung durch Zahlung oder durch Verrechnung (z. B. Verrechnung sogen. Stornogewinne) erfolgt.
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