Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Behandlung von nachträglichen Kaufpreisveränderungen und Veräußerungskosten, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind, unter Berücksichtigung der Urteile des BFH vom 22. Dezember 2010 - I R 58/10 (BStBl 2015 II S. XX) und vom 12. März 2014 - I R 55/13 (BStBl 2015 II S. XX), wie folgt Stellung:
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