Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 31. Januar 2012 - I R 1/11 - (BStBl 2012 II Seite XXSeitenzahl wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.) allgemein anzuwenden. Abweichend von Tz. A. II. 2. Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 209) gilt danach Folgendes:
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