BMF - Schreiben vom 24.11.1982
S 2221
Fundstellen:
BStBl 1982 I 868

BMF - Schreiben vom 24.11.1982 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/80088

BMF, Schreiben vom 24.11.1982 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/80088

Verwendung von Bausparmitteln zur Wohnungsmodernisierung durch Mieter

Als Wohnungbau, zu dem Bausparmittel vor Ablauf der Festlegungsfristen unschädlich verwendet werden können, gelten auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung (§ 10 Abs. 6 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 2 WoPG in den durch das 2. HStruktG vom 22.12.1981 - BGBl I S. 1523 - geänderten Fassungen). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung dieser Vorschrift wie folgt Stellung genommen: 1. Begriff „Mieter” Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die erweiterte Verwendungsmöglichkeit nur für Mieter. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen jedoch keine Bedenken, sie auf alle Personen auszudehnen, die - ohne Eigentümer zu sein - zur Nutzung einer Wohnung berechtigt sind (z.B. auf Grund eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts). 2. Begriffe „bauliche” Maßnahme und „Modernisierung” Als „baulich” sind Modernisierungsmaßnahmen anzusehen, die in die Substanz des Gebäudes eingreifen oder Sachen betreffen, die in das Gebäude eingefügt sind oder eingefügt werden; dabei kann es sich sowohl um Herstellungsaufwand als auch um Erhaltungsaufwand handeln. Das bloße Aufstellen oder Anbringen von Einrichtungsgegenständen (z.B. Waschmaschine, Küchenherd) ist keine bauliche Maßnahme in diesem Sinne.