Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl 2020 I S. 952 - wie folgt geändert:
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden
Beträgen:
60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
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