BMF - Schreiben vom 25.04.2016
III C 2 - S 7242a/09/10005

BMF - Schreiben vom 25.04.2016 (III C 2 - S 7242a/09/10005) - DRsp Nr. 2016/80433

BMF, Schreiben vom 25.04.2016 - Aktenzeichen III C 2 - S 7242a/09/10005

DRsp Nr. 2016/80433

Umsatzsteuer; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen; Änderung des Abschnitts 12.9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

I.

Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) können den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde. Die Ermäßigung ist dagegen nicht auf sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, anwendbar, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt, Abschnitt 12.9 Abs. 12 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).