BMF - Schreiben vom 25.05.2012
IV B 6 - S 1320/07/10004: 006
Fundstellen:
BStBl 2012 I S. 599

BMF - Schreiben vom 25.05.2012 (IV B 6 - S 1320/07/10004: 006) - DRsp Nr. 2012/80650

BMF, Schreiben vom 25.05.2012 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1320/07/10004: 006

DRsp Nr. 2012/80650

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: 1. Januar 2012

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Informationsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

1. Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  • die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und

  • die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit BMF-Schreiben vom 29. Februar 2012 - IV B 6 - S 1320/07/10011: 010 -/-2012/0049913 - (BStBl 2012 I S. 244) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) - Stand: 1. Juli 2011.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen gilt das mit BMF-Schreiben vom 16. November 2006 - IV B 1 - S 1320 - 66/06 - (BStBl 2006 I S. 698) veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch