BMF - Schreiben vom 25.06.2019
IV B 3 - S 1317/16/10058 :010

BMF - Schreiben vom 25.06.2019 (IV B 3 - S 1317/16/10058 :010) - DRsp Nr. 2019/80354

BMF, Schreiben vom 25.06.2019 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1317/16/10058 :010

DRsp Nr. 2019/80354

Anwendung des Regelungsgehalts der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (Streitbeilegungsrichtlinie) ab ;; Rückwirkung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG)

Nach Artikel 23 UA 2 der Streitbeilegungsrichtlinie können ab dem (Streitbeilegungs-)Beschwerden zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr erwirtschaftet werden, das am oder nach dem beginnt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet auf (Streitbeilegungs-)Beschwerden, die unter Berufung auf die Streitbeilegungsrichtlinie eingereicht werden, der Regelungsgehalt der Streitbeilegungsrichtlinie Anwendung. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Streitfragen zuständige Behörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Für das EU-DBA-SBG ist eine Rückwirkung auf den vorgesehen. Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und unter dem folgenden Link abrufbar:

http://go.nwb.de/r5svn

Mit Inkrafttreten des EU-DBA-SBG wird dieses Schreiben gegenstandslos.