Nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 - C-377/07 ( BStBl 2011 II S. 95) - und des BFH vom 22. April 2009 - I R 57/06 ( BStBl 2011 II S. 66) - verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Absatz 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. Mai 2016 ( BStBl 2016 I S. 478) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile grundsätzlich anzuwenden.