BMF - Schreiben vom 25.10.1977
S 0317
Fundstellen:
BStBl 1977 I 487

BMF - Schreiben vom 25.10.1977 (S 0317) - DRsp Nr. 2008/80065

BMF, Schreiben vom 25.10.1977 - Aktenzeichen S 0317

DRsp Nr. 2008/80065

1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 AO; 2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen in § 147 Abs. 3 AO folgendes: 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO Die - neuen - Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind gem. Artikel 97 § 2 EGAO erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind. 2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist) Nach Ablauf der in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten oder der in anderen Steuergesetzen zugelassenen kürzeren Aufbewahrungsfristen brauchen die Unterlagen nur noch aufbewahrt zu werden, wenn und soweit sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind.
Fundstellen
BStBl 1977 I 487