Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Regelungen in § 147 Abs. 3 AO folgendes: 1. Anwendungszeitpunkt der Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO Die - neuen - Aufbewahrungsfristen des § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sind gem. Artikel 97 § 2 EGAO erstmals auf Unterlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind. 2. Erleichterung gem. § 148 AO für die sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO ergebende Aufbewahrungspflicht (Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist) Nach Ablauf der in § 147 Abs. 3 Satz 1 AO genannten oder der in anderen Steuergesetzen zugelassenen kürzeren Aufbewahrungsfristen brauchen die Unterlagen nur noch aufbewahrt zu werden, wenn und soweit sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. |
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