Das Bundeszentralamt für Steuern ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Aufgabe der Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zuständig.
Diesem Aufgabenbereich sind auch die Anträge gemäß Artikel
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