BMF - Schreiben vom 26.08.2019
IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

BMF - Schreiben vom 26.08.2019 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02) - DRsp Nr. 2019/80422

BMF, Schreiben vom 26.08.2019 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

DRsp Nr. 2019/80422

Steuerliche Gewinnermittlung; Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) zur Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. November 2017 (BStBl 2019 II S. xxx) entschieden, dass eine begünstigte Investition im Sinne des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. In diesen Fällen sei im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017 (BStBl 2017 I S. 423) werden wie folgt gefasst:

„c) Personengesellschaften und Gemeinschaften