Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl 2020 I S. 503) nach Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommensteuergesetz mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl 2020 I S.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31. Januar 2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere Jahressteuergesetz 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf - BR-Drs. 503/20 (Beschluss)) aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
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