BMF - Schreiben vom 27.01.2015
IV D 2 - S 7240/14/10001

BMF - Schreiben vom 27.01.2015 (IV D 2 - S 7240/14/10001) - DRsp Nr. 2015/80098

BMF, Schreiben vom 27.01.2015 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7240/14/10001

DRsp Nr. 2015/80098

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für Leistungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen; Urteil des BGH vom 13. November 2013, I ZR 143/12 - „Geburtstagszug”; Änderung des Abschnitts 12.7 Abs. 17 Umsatzsteueranwendungserlass

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Folgendes:

I.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2013, I ZR 143/12, sind - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen” Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils).