Ergänzend zu den BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 ( BStBl 2010 I, S. 582 und Seite 588) gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei Unterhaltsleistungen an Personen mit einer Aufenthalts oder Niederlassungserlaubnis nach §
Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach §
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach §
Ist die unterhaltene Person in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass hierfür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.
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