Es ist gefragt worden, ob die im Rahmen von Bauherrenmodellen übliche Baubetreuung, wenn sie von einem Unternehmer erbracht wird, als einheitliche Leistung anzusehen ist, oder ob eine Mehrheit selbständiger Leistungen vorliegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Im Rahmen der Baubetreuung wird eine Reihe unterschiedlicher Leistungen erbracht. Eine nicht abschließende Aufzählung der vorkommenden Leistungen enthält Abschnitt 2 Buchst. h des BMF-Rundschreibens vom 13. August 1981 - IV B 1 - S 2253 a - 3/81 (BStBl I S. 604). Der Rechtsprechung des BFH zum sogenannten Mietkaufmodell (Urteil vom 17. Mai 1984 -
- Dem Betreuer obliegt es, das Vertragsobjekt wirtschaftlich und finanziell zu betreuen. Er hat im Namen des Bauherrn das Grundstück zu kaufen und die Bauleistungen für den Bauherrn bzw. die Bauherrengemeinschaft zu vergeben. Der Betreuer hat die Bauplanung im Hinblick auf eine gute Vermietbarkeit zu überprüfen und weiterzuentwickeln und unter Berücksichtigung der Wünsche des Bauherrn mitzugestalten.
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