BMF - Schreiben vom 27.08.2020
IV A 3 - S 0062/20/10003 :001
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 863

BMF - Schreiben vom 27.08.2020 (IV A 3 - S 0062/20/10003 :001) - DRsp Nr. 2020/80444

BMF, Schreiben vom 27.08.2020 - Aktenzeichen IV A 3 - S 0062/20/10003 :001

DRsp Nr. 2020/80444

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Mai 2020 (BStBl 2020 I S. 534) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

  • Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:

    • In Nummer 7 wird am Ende der Angabe „- § 6 Abs. 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes und“ das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, am Ende der Angabe „- § 12 Abs. 5 Satz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.“ wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe wird angefügt:

      „- § 42 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG).“

    • In Nummer 11.9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Zur Rückmeldung über die abschließende Verwendung der von der FIU bereitgestellten Informationen und über die Ergebnisse der Maßnahmen, die auf Grundlage dieser Informationen durchgeführt wurden vgl. § 42 Abs. 2 GwG.“

  • In der Regelung zu § 31b wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

    „5. Rückmeldungen der Finanzämter an die FIU