Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2019 (BStBl 2019 I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der AEAO zu § 122 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Nummer 1.7.1 wird folgende neue Nummer 1.7.2 eingefügt:
„1.7.2
Bevollmächtigter kann u. a. auch der Vollmachtnehmer einer sog. Vorsorgevollmacht sein. Eine Vorsorgevollmacht ist eine allgemeine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Durch die Vorlage der Vorsorgevollmacht beim Finanzamt, in der die Befugnis zur Vertretung gegenüber Behörden eingeräumt ist, ist der Vollmachtnehmer für das Besteuerungsverfahren Bevollmächtigter i. S. d. § 80 AO. Die Vorsorgevollmacht bleibt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist. Bescheide sind grundsätzlich dem in der Vorsorgevollmacht bestimmten Vollmachtnehmer als Empfänger zu übermitteln.“
b)
Die bisherigen Nummern 1.7.2 bis 1.7.6 werden die neuen Nummern 1.7.3 bis 1.7.7.
c)
Nach der Nummer 2.2.3 wird folgende neue Nummer 2.2.4 angefügt:
„2.2.4
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