Bei der Lieferung von Gegenständen, zu deren Herstellung Formen, Modelle oder besondere Werkzeuge benötigt werden, erteilt der Abnehmer dem Unternehmer neben dem Auftrag über die Lieferung der Gegenstände in der Regel auch den Auftrag über die Herstellung oder Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge. Sofern für die Lieferungen der Gegenstände die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommt, stellt sich die Frage, wie die Leistung des Unternehmers hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen ist. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
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