BMF - Schreiben vom 27.12.1989
IV B 6 - S 2355 - 24/89
Fundstellen:
BStBl 1990 I 14

BMF - Schreiben vom 27.12.1989 (IV B 6 - S 2355 - 24/89) - DRsp Nr. 2008/87115

BMF, Schreiben vom 27.12.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2355 - 24/89

DRsp Nr. 2008/87115

Werbungskosten- und Betriebsausgaben-Pauschbeträge für Parlamentsjournalisten;; Anpassung an Abschn. 47 LStR 1990

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Parlamentsjournalisten, die bisher durch Ländererlasse geregelt ist, aufgrund der Anhebung des allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrags von 564 DM auf 2.000 DM ab 1.1.1990 Folgendes:

  • Bei den nachstehend bezeichneten hauptberuflich nichtselbständig tätigen Journalisten werden die notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) anerkannt. Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag folgende Pauschbeträge zum Abzug zugelassen:

    • 730 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in der Bundespressekonferenz Bonn oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und Mitglied im Verein der Auslandspresse Bonn e.V. ist;

    • 280 DM monatlich, wenn der Journalist Mitglied in einer Landespressekonferenz ist.