BMF - Schreiben vom 27.12.1989 (S 1900) - DRsp Nr. 2008/80144
BMF, Schreiben vom 27.12.1989 - Aktenzeichen S 1900
DRsp Nr. 2008/80144
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Investitionen im Zonenrandgebiet nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (§ 3 ZRFG)
Nach § 3ZRFG vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237, BStBl I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2262, BStBl 1989 I S. 19), können für betriebliche Investitionen im Zonenrandgebiet auf Antrag Sonderabschreibungen und Rücklagen zugelassen werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Bewilligung dieser Vergünstigungen die folgenden Grundsätze: I. Begünstigte Investitionen 1. Betriebsstätte im Zonenrandgebiet Die Vergünstigungen kommen für Investitionen in Betracht, die in einer land- und forstwirtschaftlichen, einer gewerblichen oder einer der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Zonenrandgebiet vorgenommen werden. Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nach § 12AO. Eine Betriebsstätte liegt auch dann im Zonenrandgebiet, wenn sie sich über dieses Gebiet teilweise hinaus erstreckt. Bei Schiffahrtsbetrieben, die keine Betriebsstätte im Sinne des § 12AO haben, gilt eine Betriebsstätte im Zonenrandgebiet als vorhanden, wenn als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister ein Ort im Zonenrandgebiet eingetragen ist (§ 6GewStDV). Zum Zonenrandgebiet
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