BMF - Schreiben vom 28.01.2016
IV C 5 - S 2361/14/10002

BMF - Schreiben vom 28.01.2016 (IV C 5 - S 2361/14/10002) - DRsp Nr. 2016/80198

BMF, Schreiben vom 28.01.2016 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2361/14/10002

DRsp Nr. 2016/80198

Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

Der Programmablaufplan ist spätestens ab dem 1. April 2016 anzuwenden. Der vom 1. Januar 2016 bis zur erstmaligen Anwendung vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).

Auf die Erläuterungen unter „1. Allgemeines” wird gesondert hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Stand: 26.1.2016 (endgültig) Anlage Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016