BMF - Schreiben vom 28.02.1989
IV A 2 - S 7200 - 48/89

BMF - Schreiben vom 28.02.1989 (IV A 2 - S 7200 - 48/89) - DRsp Nr. 2008/87123

BMF, Schreiben vom 28.02.1989 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7200 - 48/89

DRsp Nr. 2008/87123

Behandlung des Pfandgelds für Warenumschließungen aus Kunststoffen (Abschnitt 149 Abs. 8 UStR)

Es wurde gefragt ob auf Warenumschließungen aus Kunststoffen, für die nach der Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vom 20.12.1988 (BGBl 1988 I S. 2455) ab 1.3.1989 ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung vom Abnehmer zu erheben ist, die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 149 Abs. 8 UStR angewendet werden kann.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mitgeteilt, daß keine Bedenken bestehen, die Regelung des Abschnitts 149 Abs. 8 UStR auch in dem vorgetragenen Fall anzuwenden, solange die Sachverhalte im Rahmen der neuen Pfandregelung für Kunststoffverpackungen den Abläufen bei den herkömmlichen Pfandgeldern für Warenumschließungen entsprechen.