Zu der Frage der Besteuerung der Umsätze von chemisch reinem Fruchtzucker teilt der BdF folgendes mit:
Bis zum 31.12.1987 wurde chemisch reiner Fruchtzucker (Fructose, Lävulose) im Zolltarif den organischen chemischen Erzeugnissen (Kapitel 29) zugeordnet und neben anderen chemisch reinen Zuckern von der Zolltarifnummer 29.43 erfaßt. Er gehörte damit nicht zu den Erzeugnissen, die in der bis zum 31.12.1987 geltenden Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenständen (Anlage des Umsatzsteuergesetzes) aufgeführt waren. Auf die Umsätze von chemisch reinem Fruchtzucker, die bis zum 31.12.1987 ausgeführt worden sind, ist deshalb nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|