BMF - Schreiben vom 28.03.1989
IV B 6 - S 2353 - 13/89
Fundstellen:
BStBl 1989 I 132

BMF - Schreiben vom 28.03.1989 (IV B 6 - S 2353 - 13/89) - DRsp Nr. 2008/87101

BMF, Schreiben vom 28.03.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2353 - 13/89

DRsp Nr. 2008/87101

Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Verwaltungsangehörigen anläßlich von Dienstreisen und Dienstgängen als Werbungskosten;; Anrechnung steuerfreier Pauschvergütungen

Verwaltungsangehörige, die eine Außendiensttätigkeit verrichten, erhalten vielfach eine Pauschvergütung, mit der die Mehraufwendungen für Verpflegung (Zehrkosten) und zum Teil auch sonstige Nebenkosten abgegolten werden. Die Pauschvergütung bleibt in der Regel nach § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG oder nach der Regelung über die Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangehörigen im Außendienst (koordinierte Ländererlasse auf Grund des BdF-Schreibens vom 24.11.1965 - IV B 3 - S 2172 - 98/65 -) steuerfrei.

In der Vergangenheit ist die steuerfreie Pauschvergütung auf die von den Verwaltungsangehörigen als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen für Verpflegung nur angerechnet worden, wenn mit der Pauschvergütung ausschließlich Zehrkosten und nicht zugleich auch andere Nebenkosten abgegolten wurden.