BMF - Schreiben vom 28.03.2003
IV C 4 - S 2285 - 16/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 243

BMF - Schreiben vom 28.03.2003 (IV C 4 - S 2285 - 16/03) - DRsp Nr. 2008/83128

BMF, Schreiben vom 28.03.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2285 - 16/03

DRsp Nr. 2008/83128

Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen an Personen, die gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung Folgendes:

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind seit dem 1. August 2001 auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.