Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung einer Praxisveräußerung unter Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in geringem Umfang wird Folgendes mitgeteilt:
Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insbesondere auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (BFH vom 7. November 1991 -BStBl 1992 II S. 457 und vom 29. Oktober 1992 - BStBl 1993 I S. 182).
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