BMF - Schreiben vom 28.07.2015
III C 3 - S 7279/14/10003

BMF - Schreiben vom 28.07.2015 (III C 3 - S 7279/14/10003) - DRsp Nr. 2015/80463

BMF, Schreiben vom 28.07.2015 - Aktenzeichen III C 3 - S 7279/14/10003

DRsp Nr. 2015/80463

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG); BFH-Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14, hinsichtlich der Abgrenzung des Begriffs des Bauwerks und der Betriebsvorrichtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 7/14, entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage müsse hierfür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Im Übrigen komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das o. g. Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG gehören, ist nicht zutreffend. Insbesondere kommt es auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts unionsrechtlich nicht an.