BMF - Schreiben vom 28.07.2015
IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 005
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 610

BMF - Schreiben vom 28.07.2015 (IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 005) - DRsp Nr. 2015/80514

BMF, Schreiben vom 28.07.2015 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/11/10014: 005

DRsp Nr. 2015/80514

§ 6 Investmentsteuergesetz (InvStG); Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 (van Caster und van Caster)

Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster” entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher kommt die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Anpassung des § 6 InvStG zur Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:

1. Kapitalertragsteuer

§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 InvStG ist unverändert weiterhin anzuwenden.

2. Veranlagung