BMF - Schreiben vom 28.07.2020
IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :003

BMF - Schreiben vom 28.07.2020 (IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :003) - DRsp Nr. 2020/80302

BMF, Schreiben vom 28.07.2020 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :003

DRsp Nr. 2020/80302

Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; ; Schreiben der Deutschen Kreditwirtschaft vom 8. August 2019

Zu Ihren mit Bezugsschreiben vom 8. August 2019 übersendeten Auslegungsfragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Abstandnahme oder Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Fremddepots

Sie bitten um Klarstellung, dass auch in den Konstellationen, in denen ein inländischer Entrichtungspflichtiger, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer systemseitig prüfen kann, die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen gestattet ist. Folgende Beispiele für Ausnahmefälle werden angeführt:

  • Die ausländische Verwahrstelle gehört zum selben Rechtsträger oder Konzern wie der inländische Entrichtungspflichtige oder

  • für eine ausländische konzernfremde Verwahrstelle eines ausländischen Investmentfonds wurde ein sog. segregiertes Konto eingerichtet, auf dem ausschließlich Wertpapiere dieses ausländischen Investmentfonds verwahrt werden.