Zu Ihren mit Bezugsschreiben vom 8. August 2019 übersendeten Auslegungsfragen nehme ich wie folgt Stellung:
Sie bitten um Klarstellung, dass auch in den Konstellationen, in denen ein inländischer Entrichtungspflichtiger, der nicht als Verwahrstelle (i. S. d. KAGB) des ausländischen Investmentfonds agiert, die Mindesthaltedauer systemseitig prüfen kann, die Erstattung oder Abstandnahme durch den Entrichtungspflichtigen gestattet ist. Folgende Beispiele für Ausnahmefälle werden angeführt:
Die ausländische Verwahrstelle gehört zum selben Rechtsträger oder Konzern wie der inländische Entrichtungspflichtige oder
für eine ausländische konzernfremde Verwahrstelle eines ausländischen Investmentfonds wurde ein sog. segregiertes Konto eingerichtet, auf dem ausschließlich Wertpapiere dieses ausländischen Investmentfonds verwahrt werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|