BMF - Schreiben vom 28.10.2020
III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001

BMF - Schreiben vom 28.10.2020 (III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001) - DRsp Nr. 2020/80472

BMF, Schreiben vom 28.10.2020 - Aktenzeichen III C 5 - S 7427-d/19/10001 :001

DRsp Nr. 2020/80472

Änderung zu Abschnitt 18e.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses („Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“); Nachweisführung im Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)

I. Änderung des Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 - III C 5 - S 7140/19/10002 :007 (2020/1027480) -, BStBl 2020 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:

  • In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefasst:

    „3Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens . 4Bei der Durchführung gleichzeitiger Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. 5In diesen Fällen der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz .“