BMF - Schreiben vom 28.11.2008
IV C 5 - S 2378/0

BMF - Schreiben vom 28.11.2008 (IV C 5 - S 2378/0) - DRsp Nr. 2008/92982

BMF, Schreiben vom 28.11.2008 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/0

DRsp Nr. 2008/92982

Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2009; Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer und des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals

Nach § 41b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG hat der Arbeitgeber nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigung anstelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Identifikationsnummer für die Datenübermittlung ist durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben mitzuteilen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: