BMF - Schreiben vom 28.11.2019
III C 2 - S 7100/19/10001 :003

BMF - Schreiben vom 28.11.2019 (III C 2 - S 7100/19/10001 :003) - DRsp Nr. 2019/80508

BMF, Schreiben vom 28.11.2019 - Aktenzeichen III C 2 - S 7100/19/10001 :003

DRsp Nr. 2019/80508

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Verlegeranteils an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG sowie aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf mein Schreiben vom teile ich Ihnen mit, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Nichtbeanstandungsregelung um ein Jahr verlängert haben. Hierzu wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  • Hinsichtlich aller bis einschließlich entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach § 27 sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.