BMF - Schreiben vom 28.12.1970
IV A/2 -S 7440 - 8/70
Fundstellen:
USt Kartei § 27 S 7440 Karte 11

BMF - Schreiben vom 28.12.1970 (IV A/2 -S 7440 - 8/70) - DRsp Nr. 2008/80772

BMF, Schreiben vom 28.12.1970 - Aktenzeichen IV A/2 -S 7440 - 8/70

DRsp Nr. 2008/80772

Teilleistungen in der Bauwirtschaft beim Inkrafttreten des UStG 1967

Nach den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung der Teilleistungen in der Bauwirtschaft beim Inkrafttreten des UStG 1967 Folgendes:

In dem Erlass vom 23. November 1967 - IV A/2 - S 7440 - 3/67 - (BStBl 1968 I S. 461) wurde zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen in der Bauwirtschaft beim Übergang zum UStG 1967 Teilleistungen angenommen werden können, die nach § 27 Abs. 2 UStG 1967 noch der Bruttoumsatzsteuer unterliegen.

Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend ist eine Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen ausgearbeitet worden, die in Zweifelsfällen als Richtlinie für die Übergangszeitpunkte 31. Dezember 1967 und 30. Juni 1968 herangezogen werden kann (s. Anlage). Zu Position 2 der Übersicht (Maurer- und Betonarbeiten) wird darauf hingewiesen, dass eine geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zugelassen werden kann.

Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen

Art der Arbeit Teilungsmaßstäbe 1. Erdarbeiten Gegen eine haus- oder blockweise Aufteilung bestehen keine Bedenken. 2. Maurer- und Betonarbeiten Bei Neubauten können Teil- leistungen im allgemeinen nur haus- oder blockweise bewirkt werden. Insbesonde- re bei herkömmlicher Bau- weise und bei Skelettbau-