Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung wurde am 10. Juni 2016 in Wien und am 23. Juni 2016 in Berlin unterzeichnet. Darin wurde insbesondere vereinbart, dass der AHV 1954 weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AHV 1954 Anwendung findet, sofern dieser Verkehr nicht die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgesehene Informationsübermittlung auf elektronischem Weg betrifft.
„Konsultationsvereinbarung
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen betreffend die verwaltungsbehördliche Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
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