BMF - Schreiben vom 29.08.2008
IV B 9 - S 7244/07/10001

BMF - Schreiben vom 29.08.2008 (IV B 9 - S 7244/07/10001) - DRsp Nr. 2008/92794

BMF, Schreiben vom 29.08.2008 - Aktenzeichen IV B 9 - S 7244/07/10001

DRsp Nr. 2008/92794

Umsatzsteuer; Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG; Konsequenzen aus den Regelungen im Jahressteuergesetz 2008

Durch Artikel 8 Nr. 4a und Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2008 wurden § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a und § 28 Abs. 4 UStG geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

I. Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

(1) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der Fassung des § 28 Abs. 4 UStG unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar:

  • Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken,

  • Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG), und

  • grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).