Dem EuGH-Urteil vom 27.6.1989 lag folgender Sachverhalt zugrunde (Vorlage-Beschluß des FG München vom 9.12.1987 -
Ein Unternehmer verwendet einen Pkw, den er von einer Privatperson erworben hat, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und auch für private Zwecke. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG hat die zuständige Finanzbehörde die private Nutzung des dem Unternehmen dienenden Pkw als Verwendungseigenverbrauch der Umsatzsteuer unterworfen. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG hat sie die Privatnutzung mit den darauf entfallenden Kosten bemessen. Zu den Kosten hat sie auch die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) des Pkw gerechnet (Abschnitt 155 Abs. 2 Satz 5 UStR).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|