In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr, in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer die Wertgrenze des § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStDV (ab 01.01.1990: 810,- DM) übersteigt, ist nach § 15 Abs. 1 UStDV die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die anschließende Einfuhr des Gegenstandes in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
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