Das BdF hat die Frage zur Anwendung des § 160 Abs. 1 AO auf die für klinische Prüfungen gemäß §
Die Regelung des § 160 Abs. 1 AO soll sicherstellen, daß nicht nur die Zahlung steuermindernd berücksichtigt wird, sondern auch die korrespondierende steuererhöhende Einnahme beim Empfänger erfaßt wird. Durch die Benennung des Zahlungsempfängers erhält die Finanzbehörde die Möglichkeit, die steuerliche Erfassung beim Empfänger zu kontrollieren und damit ggf. Steuerausfälle zu verhindern. Um dem Sinn der Regelung gerecht zu werden, muß die Benennung des Zahlungsempfängers so ausgestaltet sein, daß die Finanzbehörde ohne aufwendige eigene Ermittlungen die steuerliche Behandlung beim Zahlungsempfänger überprüfen kann.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|