BMF - Schreiben vom 30.01.2008
IV A 6 - S 7131/07/0001

BMF - Schreiben vom 30.01.2008 (IV A 6 - S 7131/07/0001) - DRsp Nr. 2008/92311

BMF, Schreiben vom 30.01.2008 - Aktenzeichen IV A 6 - S 7131/07/0001

DRsp Nr. 2008/92311

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen; Spediteurbescheinigungen als Belegnachweis

Nimmt ein Unternehmer für die Lieferung eines Gegenstands die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Umsatzsteuergesetz - UStG) in Anspruch, hat er die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen (§ 6 Abs. 4 UStG). Dieser Nachweis ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unverzichtbare, materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Versendet der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Beförderung z. B. durch einen beauftragten Spediteur), ist der Belegnachweis nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) zu führen durch

  • einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder

  • einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers.

Der sonstige handelsübliche Beleg (z. B. Spediteurbescheinigung) soll nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Ausstellers sowie den Tag der Ausstellung,

  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,