Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zu §
„Zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Inhaltsverzeichnis
1. | Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1) |
2. | Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 |
2.1 | Rückforderungsanspruch des Finanzamts |
2.2 | Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen |
2.2.1 | Allgemeines |
2.2.2 | Erstattungsanspruch bei Gesamtschuldnern |
2.3 | Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer |
§ 37 Abs. 1 enthält eine abschließende Aufzählung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
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