Zur Frage des Verzichts auf die Erteilung/Vorlage von Abwicklungsscheinen (§ 73 Abs. 3 UStDV) wird grundsätzlich an der im o.a. BdF-Schreiben vom 14.2.1984 dargelegten Auffassung festgehalten die Verwendung des Abwicklungsscheins zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sei weiterhin als Regelfall zu betrachten. Diese Auffassung würde auch in einem Schreiben an den Verbindungsdienst der belgischen Stationierungstruppen vom 10.9.1985 vertreten.
Allerdings hat der Verbindungsdienst der belgischen Stationierungstruppen mit Schreiben vom 24.2.1986 - SLN 2/67.20 (084) - nochmals auf den mit der Verwendung des Abwicklungsscheins verbundenen hohen Aufwand und dessen Kosten hingewiesen und eine alternative Verfahrensweise vorgeschlagen.
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