BMF - Schreiben vom 30.09.2008
IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015

BMF - Schreiben vom 30.09.2008 (IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015) - DRsp Nr. 2008/92853

BMF, Schreiben vom 30.09.2008 - Aktenzeichen IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015

DRsp Nr. 2008/92853

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4

Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der vom 17. bis 19. September 2008 in Bonn durchgeführten Verständigungsgespräche folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

„1) Mit Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 Buchstabe a) darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören”. Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben” und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.