BMF - Schreiben vom 30.09.2008
IV C 7 -S 2750-a/07/10001

BMF - Schreiben vom 30.09.2008 (IV C 7 -S 2750-a/07/10001) - DRsp Nr. 2008/92826

BMF, Schreiben vom 30.09.2008 - Aktenzeichen IV C 7 -S 2750-a/07/10001

DRsp Nr. 2008/92826

Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 1993 bis 2003; Anwendung des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 in der Rs. C-471/04 Keller-Holding und der BFH-Urteile vom 13. Juni 2006 - I R 78/04 und vom 9. August 2006 - I R 50/05

In dem Urteil vom 23. Februar 2006 in der Rs. C-471/04 Keller-Holding hat der EuGH entschieden, dass Art. 43 EG (und Art 31 des EWR-Abkommens) einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese Aufwendungen auf steuerfreie Dividenden von einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen Enkelgesellschaft entfallen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden von einer Enkelgesellschaft entfallen, die im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft ansässig ist. Dem stehe nicht entgegen, dass Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften in der Zeit des Anrechnungsverfahrens grundsätzlich steuerpflichtig waren, weil durch die Vollanrechnung der auf den Ausschüttungen lastenden Körperschaftsteuer faktisch ebenfalls eine Steuerfreistellung stattgefunden habe.