BMF - Schreiben vom 30.10.1989
IV B 4 - S 2223 - 238/89

BMF - Schreiben vom 30.10.1989 (IV B 4 - S 2223 - 238/89) - DRsp Nr. 2008/87089

BMF, Schreiben vom 30.10.1989 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2223 - 238/89

DRsp Nr. 2008/87089

Spendenaktion „Übersiedler-Starthilfe” des DRK-Landesverbands Hessen; ; Vereinfachter Spendennachweis nach Abschn. 111 Abs. 5 Nr. 1 EStR

Das Deutsche Rote Kreuz Landesverband Hessen e.V. hat im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium zu Spenden für Übersiedler aufgerufen. Hierfür wurde ein Sonderkonto unter dem Kennwort „Übersiedler-Starthilfe” bei der Nassauischen Sparkasse Wiesbaden (BLZ 510 500 15) mit der Konto Nr. 111 030 030 eingerichtet.

Zur Erleichterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der vereinfachte Spendennachweis nach Abschnitt 111 Abs. 5 Nr. 1 EStR zugelassen. Danach genügt als Nachweis für Spenden, die bis zum 31.3.1990 auf die o.a. Sonderkonten eingezahlt werden, der Einzahlungsbeleg der Post oder eines Kreditinstituts.