Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Das BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 -
1. In Tz. 91 wird der Klammerhinweis am Ende wie folgt gefaßt:
„(vgl. aber Tz. 93)”.
2. Tz. 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„1. Natürliches Mineralwasser (aus ZT-Nr. 22.01 A).
Natürliches Mineralwasser hat seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
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