Ungarn hat zum 1.1.1988 eine Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem eingeführt. Die Verordnung des ungarischen Ministerrats Nr. 43/1988 vom 31.5.1988 regelt die Rückerstattung der ungarischen Umsatzsteuer an nicht in Ungarn ansässige Unternehmer. Danach können Unternehmer, die in Ungarn weder ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab 1988 die Rückerstattung der ihnen für bestimmte Leistungen (wie z.B. Wartung und Reparatur von Beförderungsmitteln, Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, Werbeleistungen) in Rechnung gestellte ungarische Umsatzsteuer beantragen. Der Antrag ist auf dem als Muster beigefügten Vordruck zu stellen. Auf dem Antrag hat das für den Antragsteller zuständige Finanzamt zu bestätigen, daß der Unternehmer im Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird, mehrwertsteuerpflichtig war.
Erstattungsanträge sind innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird, zu stellen. Eine Erstattung erfolgt jedoch nur in Höhe des 5.000 Forint übersteigenden Betrags. Über den Antrag auf Erstattung entscheidet die zuständige Erstattungsbehörde innerhalb von 30 Tagen. Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel möglich.
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