Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 ist die Feuerlöschanlage einer Fabrik oder eines Warenhauses keine Betriebsvorrichtung, sondern unselbständiger Gebäudeteil (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1980 - BStBl II S. 409 - und vom 7. Oktober 1983 - BStBl 1984 II S. 262 -). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, wenn Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 erst bei Feuerlöschanlagen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 1984 angeschafft oder hergestellt worden sind. Feuerlöschanlagen, die vor dem 1. Januar 1985 angeschafft oder hergestellt und nach Abschnitt 43 Abs. 3 EStR 1981 zulässigerweise gesondert abgeschrieben worden sind, können weiterhin gesondert |
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