Nach Ziffer II Satz 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die steuerliche Anerkennung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten vom 4.7.1988 darf eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, soweit Forderungen, für die vor dem 31.12.1988 Sammelwertberichtigungen vorgenommen worden sind, nach dem 30.12.1988 nicht einzeln oder pauschal wertberichtigt werden.
Es stellen sich die Fragen, ob die steuerfreie Rücklage auch bei Forderungen zulässig ist, die zu dem auf den 30. Dezember 1988 folgenden Bilanzstichtag nicht mehr bestehen, inwieweit die steuerfreie Rücklage neben Einzel- oder Pauschalwertberichtigungen nach dem 30.12.1988 angesetzt werden darf und ob sie die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz voraussetzt. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Zulässigkeit der steuerfreien Rücklage bei Forderungen, die zu dem auf den 30.12.1988 folgenden Bilanzstichtag nicht mehr bestehen
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