BMF - Schreiben vom 31.05.1989
IV B 6 - S 2330 - 51/89

BMF - Schreiben vom 31.05.1989 (IV B 6 - S 2330 - 51/89) - DRsp Nr. 2008/87231

BMF, Schreiben vom 31.05.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2330 - 51/89

DRsp Nr. 2008/87231

§ 32 b EStG; Progressionsvorbehalt für bestimmte Sozialleistungen; Bescheinigung der Leistungen für steuerliche Zwecke

Nach § 32 b Abs. 3 EStG sind dem Empfänger von Sozialleistungen die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Kalenderjahres gezahlten Leistungen zu bescheinigen. Ausgehend hiervon nimmt der BdF zu Zweifelsfragen wie folgt Stellung:

1.

Wenn die Zahlung von Übergangsgeld unterbrochen wird und dadurch mehrere Leistungszeiträume entstehen, sollten diese Zeiträume in der Bescheinigung auch im einzelnen aufgeführt werden.

2.

Bagatellgrenzen, bei deren Unterschreitung von der Ausstellung einer Bescheinigung abgesehen werden kann, gibt es nicht. Bescheinigungen sind allerdings nur für tatsächlich gezahlte Leistungen auszustellen. Soweit derzeit Leistungen wegen Geringfügigkeit nicht zur Auszahlung gelangen, brauchen sie nicht bescheinigt zu werden. Es stellt sich aber die Frage, ob nicht den diesen Fällen Bescheinigungen freiwillig ausgestellt werden sollten, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, daß er keine Lohnersatzleistungen bezogen hat.

3.